DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER

PPZ als externer DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER

Dienstleister für die Erfüllung der DSGVO in Ihrem Unternehmen.

Artikel 37 DSGVO bietet explizit die Möglichkeit, einen externen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Durch Synergien aufgrund von Mehrfachbestellungen kann dieser die Aufgaben oftmals nicht nur fachkundiger, sondern auch wesentlich effizienter erfüllen, als dies ein intern bestellter Datenschutzbeauftragter könnte.

Unser Datenschutzbeauftragter, der bei einer externen Datenschutzbeauftragung zum Einsatz kommt, verfügt über die erforderliche Fachkunde.

Erfahren Sie mehr über unsere Dienstleistung.

Die fundierte Beratung hilft Ihnen dabei, den Datenschutz in Ihrem Unternehmen umzusetzen.

Mit der ab dem 25.05.2018 verbindlich geltenden EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) haben sich erstmals nicht nur Konzerne, sondern zwingend auch Unternehmen im Bereich der KMU, Sozialträger, Einrichtungen und Vereine bei der Anwendung personenbezogener Daten unmittelbar an europäisches Recht zu halten.

Durch den Anwendungsvorrang der EU-Verordnung wird in weiten Teilen das bisher geltende Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ersetzt oder nicht mehr anwendbar sein.

Aus der DSGVO ergibt sich ein weitreichender Umsetzungsbedarf, weil es eine Reihe von Abweichungen zum BDSG gibt, die Auswirkungen auf den praktischen Umgang mit personenbezogenen Daten haben wird.

Ein Datenschutzbeauftragter ist gemäß § 38 BDSG zu bestellen, wenn mehr als 10 Personen während ihrer Arbeit mit personenbezogenen Daten arbeiten. Dies ist schnell erreicht, schließlich ist das Empfangen und Versenden von E-Mails schon eine personenbezogene Datenverarbeitung. Doch selbst wenn ein Datenschutzbeauftragter nicht zu bestellen ist, so sind die Datenschutzgesetze dennoch zu beachten.

Einen Mitarbeiter für die Funktion des Datenschutzbeauftragten (DSB) zu finden, der die Anforderungen nach Fachkunde und Zuverlässigkeit erfüllt, ist oftmals nicht leicht. Ferner stellt sich die knapp bemessene Zeit eines internen (Teilzeit-) Datenschutzbeauftragten und die Tatsache, dass der Datenschutzbeauftragte als Mitarbeiter in seiner Funktion als betrieblicher DSB quasi unkündbar wird, problematisch für viele Institutionen dar.

Artikel 37 DSGVO bietet explizit die Möglichkeit, einen externen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Durch Synergien aufgrund von Mehrfachbestellungen kann dieser die Aufgaben oftmals nicht nur fachkundiger, sondern auch wesentlich effizienter erfüllen, als dies ein intern bestellter Datenschutzbeauftragter könnte.

Unser Datenschutzbeauftragter, der bei einer externen Datenschutzbeauftragung zum Einsatz kommt, verfügt über die erforderliche Fachkunde.

Die vornehmliche Aufgabe unseres externen Datenschutzbeauftragten liegt im Aufbau und der Umsetzung einer praxisnahen und gesetzeskonformen Datenschutzorganisation in Ihrem Unternehmen.

Er berät die Geschäftsführung und Fachabteilungen im Hinblick auf Fragestellungen rund um den Datenschutz, wie z. B. die datenschutzkonforme Umsetzung neuer Projekte im Bereich Arbeitnehmerdatenschutz oder zum Thema Auftragsverarbeitung.

 

Ihr Ansprechpartner:

Fachkraft Datenschutzbeauftragter
nach DSGVU

Oliver Schulze
oliver.schulze@ppz-personal.de
Telefon: 05171 / 581777

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